Das Schild “Betreten der Baustelle verboten” hat jeder schon einmal gesehen und es dürfte an allen Bauzäunen, auch zu finden sein.
Ich habe nun ein neues Schild entworfen das sich die Eltern vor deren PC heften können, da jetzt auch diese Haften bei Verstößen im Internet, durch ihre Sprösslinge.
Das Landgericht München I hat mit dem Urteil vom 25.06.08 (Az.: 7 O 16402/07) entschieden, dass Eltern mit der Bereitstellung eines Internetzugangs für das rechtswidrige Verhalten in Online Video Plattforen (My-Video, Youtube) in Haftung genommen werden können.
In diesem Fall hatte eine 16 Jährige Schülerin Videos bei My-Video hochgeladen, in denen auch 70 Urhebergeschütze Fotos eingebunden waren. In der Pressemitteilung des Landgerichtes München heisst es dazu:
“Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.”
Die Eltern sahen in ihrem verhalten keine Verletzung ihrer elterlichen Pflichten, da die Tochter sich selber besser auskannte im Internet. Auch seien keine rechtlichen Verstöße im Internet vorher vorgekommen. Das Landgericht folgte dem nicht und hat zu dem Urteil wie folgt Stellung genommen:
“Eine einweisende Belehrung (die vorliegend nicht erteilt worden war]) ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ (…) gleich. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.”
“Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.”
Wie das Urteil aus München zeigt, können sich Eltern nicht grundsätzlich darauf berufen, das deren Kinder minderjährig sind und sich besser auskennen mit dem PC und dem Internet. Wichtig ist es die Kinder aufzuklären, die Gefahren aufzuzeigen und die dadurch eventuell entstehenden Kosten.




