Yasni, 123people, myonid illegal ?


Nach meinem letzten Bericht über die Personensuchmaschinen fragte ich mich, ob das alles so rechtlich in Ordnung ist und habe mich mal auf die Suche begeben um etwas passendes zu finden. Und Wuuuusa gefunden :-)

Der Paragraph § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt von der -> Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke

Unter 1 ist erst einmal zu lesen was man alles so darf.

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,

1] wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,

2] soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

3] wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei Personensuchmaschinen trifft das ja hier genau ein, da diese ja Ihre Daten aus allgemein zugänglichen Quellen sammeln.

Soweit so gut und bedeutet das Yasni, 123people und myonid alles so speichern dürfen was Ihnen unter die Finger kommt. Was ist aber wenn ich da nicht gewollt aufgenommen werde und wenn dann sogar noch Werbung damit dann gemacht wird. So wie es hier schon gemacht worden ist bei einem Blogger.

Ja dann sollte der Punkt 4 des BDSG interessant sein für alle User, die gar keinen Bock darauf haben dort gelistet zu sein. Dort steht:

(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.

So ist also Werbung sowas von verboten und JEDER kann und sollte sich dagegen wehren, der keinerlei Interesse hat das mit seinem Namen Werbung, welcher Art auch immer , gemacht wird. Die Personensuchmaschinen müssen also dann diese Personenbezogenen Daten dann löschen. Was sie ja auch bei dem Fall von Mathias Richel gemacht haben.

Wer sich allerding dort selber angemeldet hat kann dem nicht widersprechen und die Personensuchmaschinen dürfen dann uneingeschränkt Werbung machen ! Also vor einer Registrierung dieses überdenken !!!

(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

1] dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,

2] es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,

3] dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

4]dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Ich hoffe das ich jetzt das ganze ein wenig verdeutlichen konnte und kann zusätzlich noch das Gütesiegel für Blogger, Homepages, Foren empfehlen damit die User bemerken das mit seinen wie auch anderen Daten sorgfältig umgegangen werden soll.

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