Gesetz zur Jugendpornographie / Kinderpornographie


Seit Mittwoch den 04.11.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in Kraft getreten.

§ 184c

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zum gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)

1. verbreitet

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermögliche,

wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: Bundesanzeiger )

Das gilt für offensichtlich beschaffte Materialien und Handlungen wie auch Handlungen die den Anschein haben, als würden sie an Minderjährigen vorgenommen werden. Sogenannte Scheinminderjährige.

Also Darsteller die zwar Volljährig sind aber äußerlich wie Minderjährige wirken !!!

Ebenfalls gilt das geänderte Gestz auch für Computeranimationen + Comics Zeichentrickfilme usw.

Geänderte Gesetze: § 162 § 153 – § 161 + § 184c

Alle Änderungen können hier nachgelesen werden !


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