Aufgrund das ein Blogger “freundlich” von Vox angeschrieben worden ist, er müsse doch einen Artikel von seinem Blog löschen, habe ich hier mal ein paar Sachen zusammen gestellt, was ein Blogger denn darf und was nicht.
Was war geschehen ???
Aufgrund eines Blogbeitrages im Heimwerker Tipps Blog wurde Mario vom Sender Vox angeschrieben.
Sinngemäß hieß es in dem Schreiben:
Sie beziehen in einigen Beiträgen auf ihrer Seite “heimwerker-tipps.net” auf die Vox-Sendung Wohnen nach Wunsch. Wir fordern sie auf, diese Einträge sowie sämtliche Hinweise auf Vox zu löschen, da sie nicht durch uns autorisiert sind.
Das ganze hat einen riesen Aufruhr verursacht und viele fragen sich nun was darf ich denn nun bloggen und was darf ich nicht mehr machen.
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 geregelt. Dieses Gesetz schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierbei ist zu beachten, daß nicht die schöpferische Tätigkeit als solche Gegenstand des Urheberrechts ist, sondern nur das Ergebnis. Diesen Schutz geistiger Schöpfungen bezeichnet man als objektiven Sinn des Urheberrechts. Im subjektiven Sinne räumt es dem Urheber eine Berechtigung an seinem Geisteswerk ein, indem es ihm ein eigentumsähnliches Recht daran gewährt. Es handelt sich hier um ein Immaterialgut, da es geistiger Natur ist. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen dem geistigen Werk und einem Werkexemplar (Original oder Kopie). Körperliche Gegenstände unterliegen dem Sachenrecht, da deren Nutzung durch Besitz regelbar sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Geisteswerke können jedoch auf unterschiedlichste Art und Weise von jedermann genutzt werden (zeitliche und örtliche Ungebundenheit von Immaterialgütern). Um dem Urheber eine Verfügungsgewalt über sein Werk zu sichern, muß er in die Lage versetzt werden, Einfluß auf die Werkverwendung zu nehmen und am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt zu werden. Dies wird durch den subjektiven Sinn des Urheberrechts gewährleistet. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten. Da ihn seine Werkherrschaft jedoch in die Lage versetzt, finanziell für sein Schaffen entlohnt zu werden, wird er einer Nutzung in der Regel gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen. Aus praktischen Gründen wird der Urheber die Vergabe von Nutzungsrechten einer Verwertungsgesellschaft übertragen. (Quelle: Tu Berlin)
Bedeutet das alles was ich persönlich schreibe zunächst meins ist. Nicht die Zeit die ich verbraucht habe um etwas zu schreiben, malen, fotografieren sondern das Endprodukt (Foto, Bericht, Gemälde usw.) Ist also meinem Gehirn entsprungen und gehört mir allein. Hier natürlich nicht mit copy + paste verwechseln
Weiter kannst du deine “Sache” verkaufen, verleihen, kostenlos zur Verfügung stellen oder in die Tonne kloppen. Ebenso kannst du natürlich auch anderen verbieten dein “Eigentum” zu gebrauchen.
Wann erlischt das Urheberrecht ???
70 Jahre nach deinem Tod kommen die Geier und können deine Sachen anderweitig gebrauchen. Da du dann bereits aber schon zu Asche verfallen sein wirst, kann es dir hier auch egal sein…
Aufgabe des Urheberrechts !!!
Stellst du etwas her, ein Foto z.B. und verkaufst dieses dann, tritts du damit auch dein Recht an diesem Werk ab. Das Recht an dieser Sache geht dann in den Käufer über, da er für dieses Recht dann bezahlt hat. Hier gibt es aber auch Unterschiede. Sprich zeitweiser Verleih eines Werkes. Wer also Geld nimmt für eine Sache sollte vorher abklären was er denn alles damit verkauft
Also Foto verticken 100€ kassieren und dann schwarz ärgern weil du dann nackelig im Internet stehst, geht dann nicht mehr so einfach…
Zitate allgemein
Der Widerstreit verschiedener Auffassungen, die kulturelle Weiterentwicklung einer Gesellschaft in allgemeinen machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das Recht zum Zitieren ist also eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer. Das Gesetz unterscheidet in § 51 zwischen Großzitat, Kleinzitat und dem Musikzitat. Alle aufgeführten Zitatformen haben einige grundlegende Gemeinsamkeiten. So darf lediglich “in einem durch den Zweck gebotenen Umfang” zitiert werden. Das Zitat darf also den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Desweiteren dürfen Zitate nur in selbständige Werke aufgenommen werden. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des Werkes sein. Vielmehr muß das neue Werk unabhängig von aufgenommenen Zitaten inhaltlichen Bestand haben. Eine reine Zitatensammlung ist jedoch kein selbständiges Werk. In § 63 ist festgelegt, daß jedes Zitat mit einer deutlichen Quellenangabe versehen werden muß. Bei der Übernahme eines ganzen Sprachwerkes als Großzitat muß zusätzlich der Verlag angegeben, sowie eventuelle Änderungen oder Kürzungen deutlich gemacht werden. (Quelle: Tu Berlin)
Zitate sind sinnvoll und helfen auch bei der Berichterstattung. Bei Zitaten wird zwischen groß/klein und Musikzitaten unterschieden. Jedes Zitat MUSS eine Quellenangabe haben die eindeutig ist. Ein ganzen Blogartikel also “nur” mit Zitaten spicken ist nicht erlaubt (Hauptgegenstand). Eine Zitatsammlung ist allerdings erlaubt.
Großzitate
Bei einem Großzitat wird ein ganzes Werk übernommen. Wenn ich also ein Gedicht zitiere muss ich das ja ganz machen da es sonst ja auseinander gerissen wird. Neben der Quellenangabe ist das Großzitat dann also erlaubt. Werden Großzitate verwendet müssen Änderungen und Kürzungen kenntlich gemacht werden.
Kleinzitate
Kleinzitate müssen ebenfalls kenntlich gemacht werden mit einer eindeutigen Quellenangabe und nur kleine Ausschnitte enthalten des Original Werkes. Wenn aber soviel zitiert wird dass, das Originalwerk fast vollständig ist und man den vollständigen Kenntnisstand erreicht, nur anhand der Zitate, dann ist es nicht erlaubt.
Bildzitate
Grundsätzlich sind Bildzitate erlaubt, aber hier muss auch der Zweck ersichtlich sein. Wenn ich also ein Bild mir “ausborge” sollte sicher gestellt sein, das ich begründen kann warum ich das Bild zitiere. Sonst ist es “klauen” und das ist nicht erlaubt. Also bei jedem Screenie und “ausborgen” von Bildern sich selber fragen, ob es ohne das Bildzitat unmöglich ist eine Sache zu beschreiben. Hier gilt weniger ist mehr um nicht unnötig abgemahnt zu werden… Bei Screenies auch darauf aufpassen das keine geschützten Logos mit eingebunden werden. Das Bildzitat also klein wählen und nur auf den wichtigen Part beschränken
Bild und Tonberichterstattung
Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern. (Quelle: Tu Berlin)
Beispiele:
Irgendein Politiker popelt sich in der Nase und bricht sich den Finger. Ich fotografiere das und schreibe dazu einen Artikel in meinem Blog. Ich darf darüber berichten weil es Tagesaktuell ist und das Foto gehört auch mir weil ich es geknipst habe. Aber Obacht, hier gelten nur Personen des öffentlichen Lebens. Knipst man eine Privatperson gehört das Foto zwar dir, aber die Person hat das Recht am Bild, weil sie absichtlich fotografiert worden ist. Fotografiert/Filmt man Personen auf der Strasse nicht “absichtlich” sind diese “schmückendes” Beiwerk. Auch Fotos und Filme von Häusern und öffentlich zugänglichen Orten sind erlaubt (Kirchen, Schulen,Wohnhäuser usw.) Innenaufnahmen sind genehmigungspflichtig.
Kommen wir aber auf das Beispiel von Vox zurück. Dadurch das jetzt wieder sehr viele darüber berichten, ist dieses zurückliegende Ereignis wieder aktuell und Thema von Debatten. Ich darf also darüber berichten. Was ich ja hier auch mache.
Fazit:
Viel kompliziert und viel trockener Stoff der manchmal ermüdet. Ich bin auch nicht der absolute Crack was das Recht betrifft, aber mit guten Menschenverstand und ein bißchen Hintergrundwissen sollte man wissen was man darf und was nicht. Wer natürlich Beleidigungen und herabwürdigend berichtet, muss sich also nicht wundern wenn er abgemahnt wird. Gilt nicht für diesen Fall, aber man sollte nicht alles auf die Goldwaage legen. Wenn du angeschrieben wirst, mit der Bitte einen Artikel zu löschen, sollte man sich schon genau überlegen, wer denn im RECHT ist. Meist ist es besser einfach einen Artikel zu löschen um Ruhe zu haben. Recht hin oder her würde ich hier hinten dran stehen lassen. Wie das Beispiel von Mario beweist, hat das löschen des Artikels und der Hype um diesen viel mehr Rummel gemacht als Vox lieb ist und auch wenn Mario wahrscheinlich im Recht ist, ist diese Variante besser.




5 KOMMENTARE ZUM Artikel
Ich frage mich zum Beispiel, was da an meiner persönlichen Website mit DE Endung so schwierig ist? Außerdem, was es da für ein Problem mit Yigg, Mister Wong, Folkd oder Lastfm gibt?
Bei mir hat sich bis jetzt keiner beschwert.
Leider läuft man als Blogger immer Gefahr Opfer eines windigen Anwalts zu werden der schnell etwas Geld verdienen möchte. Gerade bei größeren Blogs, die mehr im Fokus stehen, ist diese Gefahr besonders groß.
Positiv finde ich aber dennoch, dass VOX erstmal nur gedroht und nicht gleich draufgehauen hat.
Wobei “drohen” ja auch nicht die feine Art ist, finde ich. Warum nicht einmal freundlich anfragen. Schließlich war der Artikel uralt. “Wie man in den Wald reinschreit…..”
Habe zwar eine .at und bin Österreicher, aber trotzdem ist das ein sehr interessanter Artikel. Ist schon in meinen Lesezeichen.
Habe ich eigentlich ein Vorkaufsrecht, wenn ich das Nacktfoto von mir wieder zurückkaufen möchte?
@ helmeloh
Nein hast du nicht! Wenn du ein Foto verkaufst dann ist das erstmal für immer und derjenige der es gekauft hat, kann damit machen was er will. Also VOR dem Verkauf genau klären was verkauft wird (Foto/Recht) und wie lange er was damit anstellen kann.Siehe auch -> http://www.blog.datenwachschutz.de/2008/10/klammerteilrecht-oder-wie-gebe-ich-mein-leben-auf-fuers-tv/ was für Verträge mit dem TV geschlossen werden und danach will keiner mehr so schnell ins TV
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[...] jedem Falle stellt sich die rechtliche Situation im Rahmen von Internetauktionen so dar, dass dem Inhaber des Urheberrechts ein Anspruch auf [...]