Wer kennt sie nicht die Webseiten die mit kostenlos, Gratis, for free oder sonst noch für Ausdrücken werben. Besonders die Suche nach Mobilfunk und SMS Diensten boomt ohne Ende und immer wieder entpuppen sich Gratis und Kostenlos Dienste als Abofalle oder kostenpflichtige Angebote. Das Amtsgericht aus Hamm schiebt diesem Treiben nun einen Riegel vor.
Was war geschehen ???
Ein Mann war auf er Suche nach einem günstigen Anbieter für SMS Versand. Auf der gefundenen Homepage war eindeutig und groß beschrieben “Gratis” + “umsonst”. Nach einer Registrierung und fleissigem versenden von Kurznachrichten kam aber eine stolze Rechnung von 96 Euro ins Haus geflatter. Er verweigerte die Zahlung der 96 Euro mit dem Hinweis, auf die öffentliche Irreführung der Anpreisung “umsonst” und klagte.
Das Gericht stellte dabei einige sehr interessante Regeln zu der Frage auf, ob und wie Anbieter sich an ihre Werbeslogans bzw. Ankündigungen auf den Internetseiten halten müssen. Wörtlich heißt es im Urteil: „Wenn auf der Internetseite des Anbieters gut sichtbar und sogar hervorstechend mit Worten wie »gratis«, »umsonst« oder »free« geworben wird, braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an anderer, zunächst nicht sichtbarer Stelle die Entgeltlichkeit der Leistung festgelegt wird. Hierfür wäre ein deutlicher Hinweis auf der entsprechenden Seite erforderlich gewesen. Bleibt dieser aus, stellen die AGB sogenannte »überraschende Klauseln« dar, die für den Nutzer nicht gelten.“
Da der Anbieter sich vor Gericht im Übrigen auch noch darauf berief, dass angeblich jeder normale Verbraucher wissen könne, dass solche Leistungen niemals kostenfrei seien, nahm der Richter auch hierzu Stellung. Noch mal wörtlich: „Zum einen ist es dem Gericht bekannt, dass durchaus Anbieter existieren, die den Versand von SMS über den PC – entgegen der Behauptung des Klägers – kostenfrei anbieten. Im Übrigen kann ein Anbieter, der auf seinen Seiten mit den benannten Worten eindeutig den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt, sich nicht auf grundsätzliche Regeln berufen, wonach solche Dienste angeblich nur gegen Zahlung erbracht würden. Er hat ja gerade den gegenteiligen Eindruck erweckt und muss sich daran festhalten lassen.“(Quelle:ksta.de)
Fazit:
Wo kostenlos oder umsonst draufsteht muss auch kostenlos drin stecken. Wer einen solchen Vertrag eingeht, kann sich auf das Urteil des Gerichtes berufen und muss demnach dann nicht zahlen. (Az.: 17 C 62 / 08)
Wer dennoch zahlt hat kann einen Rückforderungsanspruch stellen und die Verjährungsfrist hierfür ist 3 Jahre. Jetzt dürften so einige Anbieter ganz schön sauer sein





4 KOMMENTARE ZUM Artikel
Sehr schön, ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die Abzocken müssen aufhören.
Ein Urteil, was in die richtige Richtung geht für den Verbraucherschutz.
@ jan
Wollen wir mal hoffen, das es auch überall ankommt und uns User vor Abzocke verschont….
Das ist doch mal eine gute Entscheidung!
- sei nur abzuwarten, wie die auf “abzocken” ausgelegte Firmen nun darauf Reagieren bzw. welche neuen Strategien sie sich einfallen lassen?!