Es kommt vor, dass man Opfer einer Internetabofalle wird, in der die Kosten im Kleingedruckten verschleiert sind. Hierbei kann es sogar sein, dass der Abo-Anbieter anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, um seine Forderungen durchzusetzen.
Nach Rechtsprechung des AG Karlsruhe, Urteil vom 12. 8. 2009, Az. 9 C 93/09 kann man die Kosten für solch einen Inkassoanwalt zurückfordern, obwohl sie wusste, dass dessen Internetseite rechtsmissbräuchlich gestaltet ist und somit durch die Anmeldung der Internetnutzer kein wirksamer Vertrag zustande kam.
Die Internetnutzerin sah sich gezwungen, ihrerseits einen Anwalt einzuschalten, um die leidige Streitsache aus der Welt zu schaffen. Die dafür angefallenden Anwaltskosten verlangte sie von der Anwältin des Internet-Anbieters zurück.
Das Amtsgericht Karlsruhe sprach der Internetnutzerin den Schadensersatz zu. Es stellte fest, bei der Geltendmachung unberechtigter Forderungen eines Kostenfallen-Betreibers handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Damit hat sich die Anwältin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Kosten der außergerichtlichen Streitbelegung sind dem Opfer der Kostenfalle somit zu ersetzen. Dabei haften die Anwältin und der Betreiber der Abofalle als Gesamtschuldner (AG Karlsruhe, Urteil vom 12. 8. 2009, Az. 9 C 93/09).




